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Förderung nach den Richtlinien Garantiefonds Hochschule
Ausländische Flüchtlinge (Asylberechtigte, Immigrantinnen und Immigranten mit Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG und sog. GFK-Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG) und Spätaussiedler sowie deren Familienangehörige unter 30 Jahre können bei den Bildungsberaterinnen und –beratern GF-H einen Antrag auf Förderung nach den Richtlinien Garantiefonds Hochschulbereich (RL-GF-H) stellen. Die Förderung nach diesen Richtlinien ist darauf ausgerichtet, jungen Zuwanderinnen und Zuwanderern den Erwerb der Hochschulreife, die Aufnahme oder Fortsetzung eines Hochschulstudiums bzw. die Aufnahme einer akademischen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Die GF-H-Förderung erfolgt durch die Otto Benecke Stiftung e.V. Beratung und Zulassung zu einer Förderung erfolgen durch die Bildungsberatung GF-H. Fragebögen der Bildungsberatung GF-H erhalten Sie auf diesem Internetportal (s. „Anmeldung“) oder bei Ihrem nächst gelegenen JMD. Wegen der zu berücksichtigenden Fristen und möglicher Wartezeiten müssen die ausgefüllten Bögen über Ihren JMD vor Ort unverzüglich an eine der 20 Bildungsberatungsstellen geschickt werden. Sie können den Bogen auch selbst an die nächst gelegene Bildungsberatungsstelle schicken (s. „Beratungsstellen“). Die Bildungsberatung GF-H lädt Sie nach Eingang des ausgefüllten Formulars zu einer Beratung ein.
Antrags- und Förderfristen
- Die erste Antragstellung soll innerhalb von zwei Jahren nach der Einreise erfolgen. Bei Asylberechtigten mit zeitlich verzögerter Statusanerkennung kann die Antragstellung auch noch innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Reiseausweises erfolgen. - In der Regel endet die Förderung nach 30 Ausbildungsmonaten, spätestens aber 60 Monate nach der Einreise. - Das Einkommen der Unterhaltspflichtigen wird nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland berücksichtigt. In Deutschsprachkursen findet keine Einkommensanrechnung statt.
GF-H-Stipendium
- Kurskosten, soweit es sich nicht um schulische Maßnahmen handelt, deren Kosten von den Bundesländern getragen werden
- Eingliederungspauschale 25,56 Euro
- Lernmittelpauschale 5,11 Euro
- Fahrtkosten (notwendige tägliche Fahrtkosten am/zum Ausbildungsort sowie Kosten der An- und Abreise bei Beginn und Ende eines Kurses)
- Kosten des Sonderbedarfs (z.B. notwendige Kosten der Krankenversicherung, Übersetzungen von Zeugnissen, etc.)
- Lebensunterhalt (Grundbedarf pauschal wenn Unterkunft bei den Eltern nicht möglich ist) 346,48 Euro*
- Unterkunftskosten (wenn Unterkunft bei den - Eltern nicht möglich ist) bis max. 178,95 Euro
- Notwendiger Nachhilfeunterricht bis zur Höhe von 153,39 Euro
* analog § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG
Ausführliche Information zur Förderung erhalten Sie bei den Bildungsberatungsstellen GF-H. |